Gemäss Ankündigung des Bundesrats vom 24.02.21 sind die Covid-Massnahmen bis vorerst Ende März 2021 verlängert worden, jedoch mit gewissen Lockerungen. Von der neuesten "Covid-19-Verordnung besondere Lage" betroffen ist auch der Betrieb in den Hundesportvereinen und Hundeschulen. Update vom 26.02.21 zu Schutzkonzept, Betriebszeiten, besonders gefährdete Personen, Maskenpflicht, Hundesporthallen.

Gemäss der "Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)", Stand 24.02.21, sind für den Betrieb in den Hundesportvereinen und Hundeschulen ab dem 01.03.21 folgende Bestimmungen zu beachten:
  • Betrieb von Vereinslokalen (gem. Art. 5a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage): Die Vereinslokale sind bis mindestens 21.03.2021 für jeglichen Betrieb zu schliessen. Die Sanitäranlagen dürfen genutzt werden.
  • Betrieb von Hundesportplätzen und das Training im freien Gelände (gem. Art. 6e Abs. 1 Buchst. b): Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird, sind zulässig (Art. 6e Abs. 1 Buchst. b).
  • Jugend und Hund (gem. Art. 6e Abs. 1 Buchst. a: Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum sind ab 1. März zugelassen.
  • Versammlungen (gem. Art. 6): Versammlungen sind verboten.
  • Ausbildungsangebot der Hundeschulen: Der Betrieb der Hundeschulen richten sich nach Absatz "Betrieb von Hundesportplätzen" (oben).
  • Durchführung von Sporthundeprüfungen (gem. Art. 6e Abs. 1 Buchst. a und b): Die Durchführung von Sporthundeprüfungen ist bis auf Weiteres untersagt, sofern daran auch Personen mit Jahrgang 2000 und älter teilnehmen könnten.
  • Schutzkonzept/Schutzmassnahmen: Die Hundesportvereine (Hundesportplätze) und Hundeschulen gelten nicht als öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe und haben demzufolge keine Pflicht, ein Schutzkonzept zu erstellen. Es gelten die allgemeinen Schutzmassnahmen (Abstand halten, Hände waschen usw.)
  • Betriebszeiten: Es besteht keine Einschränkung der Betriebszeiten (Uhrzeit und Wochentage).
  • Besonders gefährdete Personen: Die Teilnahme im Trainings- und Ausbildungsbetrieb von besonders gefährdeten Personen liegt in deren Verantwortung. Auf Wunsch sollen diese von der Übungsleitertätigkeit freigestellt werden. Personen mit Alter 65+ gelten nicht mehr generell als besonders gefährdete Personen.
  • Maskenpflicht: Es gilt für den Betrieb im Freien keine generelle Maskenpflicht, sofern die Abstände (1,5 Meter) eingehalten werden können.
  • Hundesporthallen: Der Trainingsbetrieb in Hundesporthallen ist untersagt.
Der KVAK empfiehlt seinen Hundesportvereinen und Hundeschulen, den Trainingsbetrieb in Übereinstimmung mit den ab 01.03.21 geltenden Bestimmungen zu planen.